Satzung „The Dark Zone for Benefiz e.V.“
23.06.2024
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein Trägt den Namen „The Dark Zone for Benefiz e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Oberhausen
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff
AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist
- Die Unterstützung von Einrichtungen der Kinderhospiz- Pflege
- Die Förderung der Erziehung Volks- und Jugendbildung
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Veranstaltungen von Benefizveranstaltungen um Spenden zu sammeln
- Zusammenarbeit mit Kindergärten und Schulen und
Erwachseneneinrichtungen um die Berührungsängste abzubauen (auch
ein Kurzes Leben ist Lebenswert und macht Spaß)
- Öffentlichkeitsarbeit
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen
werden, die seine Ziele unterstützen.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder
- Jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter
gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18.
Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
(5) Der Austritt eines Mitglieds ist zum letzten eines Monats möglich. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Frist von 4 Wochen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen
hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für .3 Monate im Rückstand bleibt,
kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden.
(7) Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von .4
Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über
den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - Fälligkeit ist
eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung
kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der
Beitragsleistungen regelt.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum
des Poststempels.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist. (Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird
die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (oder per E-Mail) mit einer
Frist von 4. Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis
zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben
gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch
nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
- Strategie und Aufgaben desVereins
- Beteiligungen
- Aufnahmen von Darlehen
- An- und Verkauf von Grundbesitz
- Beiträge
- Alle Geschäftsordnungen des Vereins
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Verein
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig –
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Jedes
Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von
Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern.
- dem Vorsitzenden
- dem Zweiten Vorsitzenden
- dem Dritten Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- und zwei Beisitzern
Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstandes gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
Jeder Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Hauptamtliche Mitglieder
haben kein passives Wahlrecht.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt worden ist.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen
Wahlgang bestimmt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen und Verträgen die zur
Verwirklichung des Vereinszweckes erforderlich sind (z.B. Anmietung von
Locations, Verträge mit Bands für die Festivals usw.).
Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu Ihren Aufgaben
angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4-mal statt, sowie nach Bedarf.
Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden oder den
Schriftführer schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens
14 Tagen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder
anwesend sind und satzungsgemäß eingeladen wurde.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per EMail
oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von allen
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen wie solche regulärer Sitzungen.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der
erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann
in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen
Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der
Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt worden waren
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
sofort schriftlich mitgeteilt werden
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden
Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail- Adresse usw.). Diese
Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder
(Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie
extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und
nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung
widersprochen haben.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss
kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Förderverein Kinderhospiz Gelsenkirchen e.V. Arche Noah
Virchowstr. 120
45886 Gelsenkirchen
der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.